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Begleiteter Umgang

da sein … und kompetent begleiten

Vater-Kind 2Der Begleitete Umgang ist ein Beratungs- und Unterstützungsangebot für Familien, die nicht mehr zusammen leben. Kinder und Jugendliche erhalten die Möglichkeit, ihre Beziehungen zu beiden Elternteilen bzw. zu anderen wichtigen Bezugspersonen wahrzunehmen. Denn jedes Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Eltern. Parallel zu den begleiteten Umgangskontakten führen wir Beratungen und Elterngespräche durch. Der Begleitete Umgang findet in trägereigenen Räumen statt.

Ziele

Ziel unseres ambulanten Angebots ist es, die emotionalen und sozialen Beziehungen und Bindungen zwischen Kindern und beiden Elternteilen zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Wir  stärken die elterlichen Kompetenzen und führen die Eltern so weit wie möglich zu einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Gestaltung der Besuchskontakte hin.

Begleiteter Umgangs soll:

  • das Kindeswohl und insbesondere die Identitätsfindung des Kindes fördern
  • die Beziehungen zu den Eltern oder zu anderen wichtigen Bezugspersonen aufrecht erhalten bzw. wiederherstellen
  • eine kindgerechte Umgebung sowie Schutzraum für einen gewalt- und konfliktfreien Umgang bieten, um sich auf die Bedürfnisse des Kindes zu konzentrieren
  • die elterliche Kompetenz stärken
  • die Kommunikation zwischen den Eltern sowie zwischen Eltern und Kind verbessern
  • beim jeweiligen Perspektivwechsel von der Paarebene auf die Elternebene unterstützen
  • die Interessen und Bedürfnisse des Kindes vom Elternkonflikt abgrenzen und diese den Eltern gegenüber deutlich machen
  • bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts unterstützen, das den regelmäßigen Umgang auch ohne Begleitung verantwortungsvoll und konfliktfrei stattfinden lässt

Angebot

Wir führen zwei Formen des Begleiteten Umgangs durch:

  1. Begleitender Umgang: Ziel ist, Familien eine kurzzeitige Unterstützung anzubieten, um Umgänge wiederherzustellen und neu zu gestalten.
  2. Beaufsichtigter Umgang: Ziel ist, einen Kontakt zwischen Eltern und Kind zu ermöglichen, obwohl indirekte oder direkte Gefährdungen des Kindes seitens des umgangsberechtigten Elternteils nicht ausgeschlossen werden können. Der Schutz des Kindes hat absolute Priorität.

Dauer und Intensität des Begleiteten Umgangs orientiert sich am notwendigen Hilfebedarf, der im Hilfeplan festgelegt und verbindlich vereinbart wird. In der Regel handelt es sich um drei bis sechs Monate. In Einzelfällen oder beim „Beaufsichtigten Umgang“ kann ein längerer Zeitraum mit dem zuständigen Jugendamt vereinbart werden.

Der Begleitete Umgang kann entweder auf Wunsch von Umgangsberechtigten oder auch von Kindern und Jugendlichen selbst zustande kommen. Bei stark beeinträchtigten Eltern-Kind-Beziehungen (Verdacht auf Gewaltanwendung, Suchtproblematik etc.) kann dieses Verfahren auch durch das Familiengericht angeordnet werden.

Begleiteter Umgang wird eingesetzt bei:

  • hohem Konfliktpotential der Beteiligten
  • schweren Loyalitätskonflikten des Kindes
  • Elternentfremdung
  • starken psychischen Beeinträchtigungen eines oder mehrerer Beteiligter
  • Entführungsgefahr
  • Verdacht auf (sexuelle) Gewalt

Leistungen

Begleiteter Umgang wird von zwei sozialpädagogischen Fachkräften in Co-Arbeit durchgeführt. Zum Leistungsumfang zählen:

  • Auftragsklärung mit dem Jugendamt
  • Kontaktaufnahme mit den Eltern zur Kontraktklärung
  • Elterngespräche (gemeinsam oder einzeln) mit dem Ziel, die Elternbeziehung wiederherzustellen und die Elternkompetenz zu stärken
  • Einzelkontakt/-gespräch mit dem Kind
  • Abschluss einer Umgangsvereinbarung zwischen den Eltern mit  den Umgangsbegleitern
  • regelmäßig begleitete Umgänge
  • Auswertung der Umgangskontakte (gemeinsam oder getrennt)
  • Entwickeln einer selbstständigen Umgangsgestaltung mit beiden Elternteilen

Grundlagen unserer Arbeit

Kontinuierliche Team- und Fallberatungen, Supervision sowie regelmäßige Fachgespräche, Fortbildungen und Schulungen sichern den Prozess der qualitativen Weiterentwicklung.
Wir legen sowohl großen Wert auf eine trägerinterne Vernetzung als auch auf eine Vernetzung mit anderen Diensten und Einrichtungen vor Ort.

Gesetzliche Grundlagen

Begleiteter Umgang basiert auf den gesetzlichen Grundlagen:

  • § 1684 BGB: Ein Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
  • § 18 SGB VIII: Recht des Bürgers auf Beratung in Trennungs- und  Scheidungsphasen sowie das Recht auf Unterstützung bei der Ausübung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen.